Unter Ungültigkeitsbedingungen, unter Bedingungen reservativer Interpretation, beginnt das, was im Sinne des als ob nicht Liebe genannt werden kann, erst dort, wo aus reservativer Freiheit von den eigenen Gültigkeiten den Gültigkeiten des Anderen, denen dieser offenbar (noch oder auf Dauer) unterworfen ist, ein elastischer Raum geöffnet wird – und sei es auf Kosten der eigenen Gültigkeiten.
Reservative Liebe kann unendlich groß werden, kann – jede Grenze überschreitend – auch die letzte, die vollständige Freiheit von den eigenen Gültigkeiten meinen. „Niemand hat größere Liebe als die, dass er sein Leben lässt für seine Freunde“ (Joh 15,13).
Reservative Liebe kann aber auch – Ungültigkeitsgrenzen setzend – zu einem Bollwerk der Ungültigkeit werden, kann Zurückweisung, Beschränkung, Einhegung von Gültigkeiten des Anderen meinen – etwa dann, wenn Gültigkeiten im Gewand der Ungültigkeit auftreten (antiochenischer Zwischenfall), oder wenn Verantwortung zu übernehmen ist für die Gültigkeiten von Menschen, denen ein reservatives Leben kaum abverlangt oder auch nur zugemutet werden kann (Politik).
Was reservative Liebe jeweils meint, muss im jeweiligen Hier und Jetzt entschieden werden.
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