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Mittwoch, 22. März 2017

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Kants kategorischer Imperativ als unbedingter Geltungsanspruch ist eine Täuschung, weil er nicht bedingungslos gilt, sondern auf die Herstellung spezifischer Bedingungen aus ist.

Kant spricht nicht selten von Endzwecken des moralischen Imperativs, in der Metaphysik der Sitten etwa davon, dass die „allgemeine und fortdauernde Friedensstiftung nicht bloß einen Theil, sondern den ganzen Endzweck der Rechtslehre innerhalb den Grenzen der bloßen Vernunft ausmache“. Hinter dem vermeintlich kategorischen Imperativ (der unbedingten Anerkennung des Menschen als Zweck an sich) verbergen sich also sehr konkrete künftige Realitäten als Zwecke, und die Vermutung liegt nahe, dass sich hinter diesen Zwecken immer auch sehr konkrete Interessen verbergen. Vielleicht ist da, bei Licht betrachtet, ein offener Utilitarismus die ehrlichere Moral.
Es gelingt Kant nicht, die Moral von Zwecken, von einem um zu kommender Weltwirklichkeit zu lösen. Das ist auch gar nicht möglich. Kein Gültigkeitssystem kommt ohne um zu aus. Kein Gültigkeitssystem kann einen kategorischen Imperativ im strengen Sinne formulieren.
Das kann allein der reservative Ungültigkeitsglaube. Der einzig denkbare kategorische Imperativ ist das (uneigentliche) Gesetz des Messias, das Gesetz, das die Weltwirklichkeit, seine Gesetze und die an diesen Gesetzen hängenden Zwecke als aufgehoben und überwunden zu interpretieren gebietet. Diesem Gesetz ist weder ein weil noch ein um zu beigegeben.

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