Ein Beieinandersein von Menschen, das zuletzt ausschließlich noch im Recht gründet, verliert früher oder später jede Unmittelbarkeit.
Was sichert im Beieinandersein von Menschen die Unmittelbarkeit, wenn uns für die Gründung des Beieinanderseins von Menschen nichts anderes mehr bleibt, als das Recht? Auch das ist die Frage Böckenfördes (siehe Nr. 21, 595, 778).
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